Beleidigungen – weil die zu weit gehen
Wie heißt es so schön: Wer im Gasthaus sitzt, soll nicht mit Weinen werfen. Bevor Sie sich, liebe Leserinnen und Leser, an den Kopf fassen und dem Autor das Vögelchen zeigen, schreibt der, dass er genau diese Reaktion heraufbeschwören wollte. Schließlich ist kaum einer von uns ist davor gefeit, anderen Menschen auf negative Weise zu belästigen. Erst recht nicht im Straßenverkehr, wo unübersichtliche Situationen an der Tagesordnung sind und schwierige Entscheidungen getroffen werden müssen. Komplex, manchmal chaotisch, geht es auf den Straßen zu. Unangemessene Handlungen gibt es, Fehler werden fast zwangsläufig gemacht – und dann werden andere Verkehrsteilnehmer oder Polizisten beleidigt. Der Radler schimpft auf die Autofahrer und umgekehrt. Sitzt der Biker dann im PKW, ändert sich der Blickwinkel – und er regt sich seinerseits über Radler auf. Gründe für Zorn gibt es indes immer, seien es PKWs, die den Radweg als Spur oder zum Parken mitbenutzen, Fahrräder, die ohne Ampelbeachtung schräg über die Hauptverkehrsstraßen rollen, E-Sooter-Nutzer, Fußgänger am Handy oder Dritte-Reihe-Steher. Auch die Politesse, die einen Strafzettel ausschreibt und unerbittlich bleiben muss, kriegt ihr Fett ab. Bloß: Beleidigungen sind nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. „Das wird man doch sagen dürfen?“. Nein, darf man eben nicht. Bekommt der Gemeinte Wind davon, kann es teuer werden. „Freundlichkeit ist eine Zier, am besten fahr niemals ohne ihr“, rät daher das Rameder-Team und weiß natürlich, wie schwer das manchmal umzusetzen ist.
Zu unseren Beispielen – kein Kavaliersdelikt
Deutschland beleidigt regional sehr unterschiedlich und es existieren hunderte von Schimpfworten und üblen Zuschreibungen, deshalb haben wir auch nur ein paar exemplarische Beispiele herausgefiltert – und dazu schreiben wir gleich mal, was dafür ganz offiziell zu berappen ist. Maßgebend sind dabei gesprochene Richterentscheidungen, die dann auch bei späteren Verfahren und in anderen Gerichtsbezirken Grundlage bilden. Dass überhaupt geurteilt werden kann, ist durch den § 185 StGB festgelegt – dieser beschreibt den „Allgemeinen Strafrahmen für Beleidigung im Straßenverkehr“. Der Paragraf sieht eine „Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr“ vor. Einen Polizisten zu duzen, kostet 600 Euro, obwohl es keine direkte Beleidigung, sondern eine Respektlosigkeit ist. Die folgende Liste ist mit Hilfe des ADAC entstanden.
Was das alles kostet – üble Worte
Was das alles kostet – üble Gesten
Gut zu wissen – Beleidigungen ohne direktes Gegenüber
Es kann sich sogar um eine Beleidigung handeln, wenn man einer Kamera der Videoüberwachung den Mittelfinger zeigt. Es wird danach leider niemand „geblitzdingst“, denn es hagelt eine Strafe: Das Bayerische Oberste Landesgericht verhängte in einem solchen Fall eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen. Warum? Der Richter ging davon aus, dass der Autofahrer den diensthabenden Beamten, der hinter dem Monitor saß, beleidigt hatte.
Zulangen statt Schimpfen? Lieber beides lassen!
Abfällige Gesten wie der Stinkefinger oder Schimpfwörter wie „Arschloch“ sind tatsächlich keine Kavaliersdelikte, sondern Straftaten. Die können hohe Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen – bis zu einem Jahr (siehe oben). Wird man in seiner Rage auch noch handgreiflich, wird das sogar mit zwei Jahren Strafe geahndet. Für deftige Gesten und verbale Entgleisungen gibt es allerdings keinen einheitlichen Strafkatalog. Der Geldbetrag wird in Tagessätzen berechnet. Ein Tagessatz ist der 30te Teil des Monatsnettoeinkommens. Man kann sich also leicht ausrechnen, was auf einen zukommt: Üblicherweise werden Beleidigungen im Straßenverkehr mit 20 bis 30 Tagessätzen bestraft. Straffrei blieb es übrigens, einen Polizisten als „Oberförster“ zu bezeichnen. Aber umgänglicher wird der Gesetzeshüter dadurch sicher nicht. Man sollte daher den Rat von Balu, dem Bären aus dem „Dschungelbuch“ beherzigen: „Probier’s mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe und Gemütlichkeit…“
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