Was gilt eigentlich als Anhänger?
Als Anhänger werden Fahrzeuge bezeichnet, die über eine Ladefläche, jedoch über keinen eigenen Antrieb verfügen. Außerdem werden sie von einem Zugfahrzeug bewegt. Ein Zugfahrzeug kann dabei sowohl ein PKW als auch ein Omnibus, ein LKW oder ein Traktor sein. Mit dem „Bulldog“ würde aber die Reise etwas länger dauern. Bei Anhängern wird zwischen Starrdeichsel- und Gelenkdeichselanhängern differenziert. Natürlich gibt es auch für Motorräder und Fahrräder Anhänger, aber für diese gelten generell andere Regeln und Gesetze.
Was darf die Anhängerkupplung ziehen?
Das Bindeglied zwischen PKW und Anhänger ist die Anhängerkupplung – und die muss was abkönnen. Denn sie zieht nicht nur den Anhänger, sie trägt auch die „Stützlast“. Die „Stützlast“ bezeichnet die Kraft, die bei Anhängern ohne ausreichenden Achsabstand auf die Anhängevorrichtung des Zugfahrzeugs wirkt. Je höher die Stützlast ist, desto besser ist das Fahrverhalten des Gespanns. Die zulässige Stützlast der Anhängerkupplung darf nicht überschritten werden. Zu finden ist die zulässige Stützlast des jeweiligen Fahrzeugs unter Ziffer 13 in der Zulassungsbescheinigung. In manchen Fällen kann eine Anhängerkupplung für höhere Lasten ausgelegt sein, als in den Fahrzeugpapieren vorgegeben. Trotz dieses Umstandes darf nicht mehr gezogen werden, denn Vorrang haben immer die Angaben in der Zulassung! Die gebremste Anhängelast steht unter Ziffer O.1 und die ungebremste Anhängelast unter O.2.
Muss man abnehmen?
Nein, eine abnehmbare Anhängerkupplung muss nicht abgenommen werden – außer, der Fahrzeughersteller schreibt das via Fahrzeugpapiere so vor. Das ist normalerweise dann der Fall, wenn der Kugelkopf das Kennzeichen verdeckt. Abnehmen sollte man die Kupplung dennoch, wenn sie nicht benötigt wird. Denn bei einem Auffahrunfall wird der Schaden größer und einige Versicherungen machen dann eine Mitschuld geltend. Außerdem vergisst man, etwa beim Rückwärtseinparken ohne Anhänger schon gern mal, dass die Anhängerkupplung noch montiert ist – und rollt dann in den Kühlergrill des nächsten Autos.
Welches Licht muss sein?
Also grundsätzlich gilt im Verkehr: Je besser beleuchtet das Fahrzeug, desto sicherer ist es unterwegs. Die Anhängerkupplung verbindet den Anhänger auch mit der Beleuchtung des Zugfahrzeugs – und der Anhänger muss genauso beleuchtet sein wie das Auto selbst. Nötig sind also Brems-, Schluss- und Blinkleuchten, dazu ein oder (besser) zwei Nebelschlussleuchten. Rückfahrscheinwerfer können und sollten montiert werden. Außerdem sind am Heck des Anhängers zwei rot reflektierende Rückstrahler-Dreiecke vorgeschrieben. Diese müssen mit einer Spitze nach oben zeigen und eine Kantenlänge von mehr als 15 Zentimetern aufweisen.
Was darf das Ganze wiegen?
In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) findet man dazu klare Bestimmungen. So ist dort unter § 42 festgelegt, dass sowohl Pkw als auch Lkw nicht ihr zulässiges Gesamtgewicht überschreiten dürfen. Davon ausgenommen sind Geländefahrzeuge nach dem Anhang II zur Richtlinie 70/156/EWG: Diese dürfen das Eineinhalbfache des zulässigen Gesamtgewichts nicht überschreiten. Außerdem darf das ziehende Fahrzeug auch das vom Hersteller angegebene zulässige Gesamtgewicht auch mit Anhänger nicht überschreiten. Eine Ausnahme ist hier das Abschleppen von Unfall- oder Pannenautos.
Wie schnell darf man mit dem Gespann fahren?
Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt auf Landstraßen für Pkw mit Anhänger und Lkw bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht im Gespann mit Anhänger generell Tempo 80 km/h. Nur wenn bestimmte Voraussetzungen – etwa ein im Vergleich zum zulässigen Gesamtgewicht deutlich niedrigeres Gewicht des Gespanns – erfüllt sind, dürfen Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h schnell fahren. Um die dazu benötigte Plakette zu erhalten, muss das Zugfahrzeug mit ABS (ABV) ausgestattet sein, müssen die Anhängerreifen weniger als sechs Jahre alt und für mindestens 120 km/h zugelassen sein, gebremste Anhänger brauchen außerdem hydraulische Stoßdämpfer. Zudem ist das Verhältnis von zulässigem Gesamtgewicht des Anhängers zur Leermasse des Zugfahrzeugs vorgeschrieben. Und: Die Plakette muss am Heck des Anhängers angebracht werden.
Fazit
Wenn man auf die Vorschriften achtet und besonders vorausschauend fährt, kommt das Gespann sicher und „straffrei“ ans Ziel.
Hallo, ist in der Schweiz die Blinküberwachung auch Vorschrift?
FG
Lieber Patrick Chollet, laut ACS ist die Blinküberwachung auch in der Schweiz Vorschrift. Herzliche Grüße
Frage von Kunden:
In der Schweiz benötigt man eine zusätzliche Sicherung für die
Anhängerkupplung. Ist dies bei allen AHK nachrüstbar?
Grüsse
Autohaus Markert
Hallo Autohaus Markert,
für starre Anhängerkupplungen haben wir eine Lösung im Programm: https://www.kupplung.de/sicherungsschelle-abreissseil-141526.html
Bei abnehmbaren Anhängerkupplungen darf man diese Sicherungsschelle jedoch nicht verwenden, da diese nicht die gewünschten Richtlinien erfüllt. Hier wäre ein gummiummanteltes Drahtseil mit Ösen an beiden Enden sinnvoll. Dieses legt man dann um die Anhängerkupplungs-Traverse und verbindet damit das Abreißseil des Anhängers.
Ich hoffe die Information ist für Sie ausreichend.
Es grüßt Sie das Rameder-Team
Ich suche ein Zusatzzeichen für die Anhängerkupplung und zwar eine sog. Sicherungsmaßnahmen, in der das Abreißseil eingehängt wird . Gibt es das bei Ihnen nicht ?
Hallo Herbert Karl,
wir haben in unserem Zubehör folgenden Artikel, welcher für starre Anhängerkupplungen geeignet ist: https://www.kupplung.de/sicherungsschelle-abreissseil-141526.html
Ich hoffe das bringt Sie weiter.
Beste grüße im Namen des Rameder-Teams